VERGLEICH ALLGEMEINE STROMLIEFERBEDINGUNGEN (ALB)

Hier findest du einen detaillierten Vergleich unserer alten und neuen Allgemeinen Stromlieferbedingungen. Veränderungen sind folgendermaßen markiert:

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Allgemeine Stromlieferbedingungen
bis 30.08.2023

Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen sowie die Energielieferverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung liegen im Kundencenter des Stromlieferanten zur Einsichtnahme bereit bzw. können vom Kunden im Internet jederzeit unter www.ewr-energie.com abgerufen werden. Der Stromlieferant übermittelt dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich ein Exemplar per E-Mail, Post oder Telefax.

Begriffsbestimmungen 

Der in diesen Allgemeinen Stromlieferbedingungen verwendete Begriff „Kunde” gilt sowohl für Kundinnen als auch für Kunden und umfasst Haushaltskunden, Kleinunternehmer und Unternehmer gleichermaßen, soweit im Folgenden keine Unterscheidung getroffen wird. Haushaltskunden sind Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen. Dies schließt die Verwendung für gewerbliche und berufliche Tätigkeiten aus. Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, wenn sie weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. Der Begriff Verbraucher meint Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). 

Die Begriffsbestimmungen sind neu unter Punkt 1.1. zu finden.

Allgemeine Stromlieferbedingungen
ab 01.09.2023

Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen (kurz: ALB), Auftragsformulare sowie die Preisblätter liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung im Kundenzentrum des Stromlieferanten bereit und können vom Kunden im Internet jederzeit unter www.ewr-energie.com abgerufen werden. Der Stromlieferant übermittelt dem Kunden auf sein Verlangen unentgeltlich ein Exemplar per E-Mail, Telefax oder Post.

I.     Vertragsgegenstand und anwendbare Vorschriften

1.     Geltungsbereich und anwendbare Vorschriften 

Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, welches auf Grund des zwischen ihnen abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages besteht. Daneben gelten für dieses Rechtsverhältnis die jeweils aktuellen zwingend anwendbaren Rechtsvorschriften und unabdingbaren Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF, soweit sie sich auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Kunden beziehen. Für den Fall, dass dem Kunden für den aufgrund des Stromlieferungsvertrages versorgten Zählpunkt kein standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, gelten darüber hinaus die gesondert zu vereinbarenden Bestimmungen über das Fahrplanmanagement. 

2.     Vertragsgegenstand

Mit dem Abschluss des Stromlieferungsvertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromlieferungsvertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für die im Stromlieferungsvertrag genannten Zählpunkte bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen. Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertragung und Verteilung der vertragsgegenständlichen elektrischen Energie den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt der darauf lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Beiträge, Zuschläge Förderverpflichtungen selbst zu tragen hat und nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. 

3.     Bilanzgruppenmitgliedschaft 

Mit Wirksamkeit des Stromlieferungsvertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört. 

1.    Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1.    Für wen gelten diese ALB?

Diese ALB regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden. Der Begriff „Kunde“ umfasst alle Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur dieser Begriff verwendet. 

Diese ALB gelten für Haushaltskunden und Kleinunternehmer. Sofern für Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, nicht gesonderte ALB vereinbart wurden, gelten diese ALB auch in diesem Verhältnis.

Der Begriff „Haushaltskunde“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010 und meint Verbraucher im Sinne des § 1 Z 2 KSchG, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein.

Der Begriff „Kleinunternehmer“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010 und meint Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben.

Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ bestimmen sich nach § 1 Abs 1 KSchG.

1.2.    Welche Vorschriften gelten?

Es gilt der zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden geschlossene Stromliefervertrag sowie diese ALB. Daneben gelten die jeweils aktuell zwingend anwendbaren Rechtsvorschriften und unabdingbaren Marktregeln im Sinne des § 7 Abs 1 Z 46 EIWOG 2010, soweit sie sich auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Kunden beziehen. Für den Fall, dass dem Kunden für den aufgrund des Stromliefervertrages versorgten Zählpunkt kein standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, gelten darüber hinaus die gesondert zu vereinbarenden Bestimmungen über das Fahrplanmanagement.

1.3.    Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages?

Mit dem Abschluss des Stromliefervertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromliefervertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für den (die) im Stromliefervertrag genannten Zählpunkt(e) bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen. 

Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden und die Energie nicht an Dritte weitergeben. 

Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertragung und Verteilung der vertragsgegenständlichen elektrischen Energie den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt den darauf lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen und dergleichen selbst zu tragen hat und diese nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.

Mit Wirksamkeit des Stromliefervertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört.

II.     Vertragsabschluss

1.     Angebot und Annahme 

Der Stromlieferungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der vom Kunden schriftlich erteilte Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Stromlieferung) vom Stromlieferanten binnen 14 Tagen ab Zugang oder mit Einverständnis des Kunden auch noch danach angenommen wird. Die Annahme kann mündlich, schriftlich oder auch – soweit es sich um einen Verbraucher handelt - konkludent (schlüssiges Handeln) durch Aufnahme der Stromlieferung erfolgen. Hat der Stromlieferant dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Lieferung elektrischer Energie gestellt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot schriftlich annimmt und diese Annahmeerklärung dem Stromlieferanten binnen 14 Tagen zugeht oder der Kunde, mit dem Willen einen Liefervertrag mit dem Stromlieferanten abzuschließen, elektrische Energie bezieht. Für Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist ein Vertragsabschluss auch elektronisch und formfrei über das vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren möglich. 

2.     Rücktrittsrechte bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen 

Ein Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, wobei der Tag des Vertragsschlusses nicht gezählt wird. Ist die Ausfolgung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist der Stromlieferant seiner gesetzlichen Informationspflicht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt der Stromlieferant die Informationspflicht bzw. die Ausfolgung der Vertragsurkunde innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diese Information erhält. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kunde hat dem Stromlieferanten eindeutig seinen Willen vom Vertrag zurückzutreten mitzuteilen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Im Falle des Rücktrittes hat der Stromlieferant alle vom Kunden geleisteten Zahlungen, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Der Stromlieferant hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Kunde für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde und dem Kunden dadurch keine Kosten anfallen. Hat der Kunde ein ausdrückliches darauf gerichtetes Verlangen erklärt, bereits vor Beginn der Rücktrittsfrist mit der Stromlieferung zu beginnen und hat der Stromlieferant hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen, so hat der Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie entspricht. 

2.    Vertragsabschluss

2.1.    Wie kommt der Vertrag zustande?

Der Stromliefervertrag kommt dadurch zustande, dass der vom Kunden schriftlich erteilte Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Stromlieferung) vom Stromlieferanten binnen 14 Tagen ab Zugang oder mit Einverständnis des Kunden auch noch danach angenommen wird. Die Annahme kann mündlich, schriftlich oder auch – soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt – konkludent durch Aufnahme der Stromlieferung erfolgen. Hat der Stromlieferant dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Lieferung elektrischer Energie gestellt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot schriftlich annimmt und diese Annahmeerklärung dem Stromlieferanten binnen 14 Tagen zugeht oder der Kunde, mit dem Willen, einen Liefervertrag mit dem Stromlieferanten abzuschließen, elektrische Energie bezieht. 

Für Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist ein Vertragsabschluss auch elektronisch und formfrei über das vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren möglich.

2.2.    Kann ein Kunde vom Vertrag zurücktreten?

Ein Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 

Die Rücktrittsfrist beginnt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, wobei der Tag des Vertragsschlusses nicht gezählt wird. Ist die Ausfolgung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist der Stromlieferant seiner gesetzlichen Informationspflicht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt der Stromlieferant die Informationspflicht bzw. die Ausfolgung der Vertragsurkunde innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diese Information erhält.

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kunde hat dem Stromlieferanten eindeutig seinen Willen, vom Vertrag zurückzutreten, mitzuteilen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. 

Im Falle des Rücktrittes hat der Stromlieferant alle vom Kunden geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Der Stromlieferant hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Kunde für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde und dem Kunden dadurch keine Kosten anfallen. Hat der Kunde ein ausdrückliches darauf gerichtetes Verlangen erklärt, bereits vor Beginn der Rücktrittsfrist mit der Stromlieferung zu beginnen und hat der Stromlieferant hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen, so hat der Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie entspricht. 

III.     Lieferbeginn und Vertragsdauer

1.     Bedingungen für die Stromlieferung 

Der Beginn der Stromlieferungen zur Erfüllung dieses Stromliefervertrages durch den Stromlieferanten steht unter folgenden Bedingungen: 
a.    der Kunde verfügt über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigten Netzbetreiber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen 
Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang 
b.    für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages bereits Strom von einem anderen Lieferanten bezieht, die ordnungsgemäße Durchführung des vorgesehenen Wechselprozesses. 

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden können. 

2.     Lieferbeginn 

Die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie erfolgt, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem auf die Erfüllung der in Punkt 3.1. genannten Voraussetzungen folgenden Tag. 

Wird der Kunde bei Vertragsabschluss bereits von einem anderen Unternehmen mit Strom beliefert, wird die Stromlieferung durch den nach Vollzug des Wechsels des bisherigen Lieferanten aufgenommen. 

3.     Laufzeit und ordentliche Kündigung 

Der Stromlieferungsvertrag wird zunächst befristet auf ein Jahr beginnend ab dem Zeitpunkt des Lieferbeginns abgeschlossen. Er verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraums auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Wochen vor Ende der ursprünglichen Vertragsdauer der Verlängerung widerspricht. Verbraucher und Kleinunternehmen können der Verlängerung bis spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf des ersten Vertragsjahres widersprechen. Wurde der Stromlieferungsvertag auf unbestimmte Zeit verlängert, können Verbraucher und Kleinunternehmen den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Für alle anderen Kunden ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Stromlieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen kündigen. 
Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim jeweils anderen Vertragspartner. Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber dem Lieferanten elektronisch über dessen Website bzw. in dessen Kundenportal zu jeder Zeit formfrei vornehmen. 

4.     Außerordentliche Kündigung 

Eine vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: 
•    die in Punkt 4.1. lit. c bis f genannten Gründe; 
•    die Nichterfüllung der in Punkt 12.1 vorgesehenen Meldepflichten 
•    die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie; 
•    die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgewiesen wird; 
•    der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat; 
•    der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen unter den Voraussetzungen des Punktes 11 die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird. 
 
Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. 

5.     Zugang der Kündigungserklärung 

Die Kündigungserklärung sowie sämtliche anderen Erklärungen und Schriftstücke können rechtswirksam an die zuletzt dem Stromlieferanten vom Kunden bekanntgegebene Anschrift zugestellt werden, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und dem Stromlieferanten keine andere Anschrift des Kunden bekannt ist. Hat der Kunde den Stromliefervertrag elektronisch abgeschlossen und wurde eine elektronische Korrespondenz vereinbart, können sämtliche Erklärungen der Vertragsparteien auch auf elektronischem Wege rechtsverbindlich übermittelt werden. Dabei gilt, dass Erklärungen des Lieferanten an die ihm zuletzt bekannte E-Mailadresse oder durch Hinterlegung der elektronischen Nachricht im Konto des Kunden auf dem Portal des Lieferanten als rechtsverbindlich zugestellt anzusehen sind. 

3.    Lieferbeginn und Vertragsdauer

3.1.    Was sind die Voraussetzungen der Belieferung?

Der Beginn der Stromlieferungen zur Erfüllung dieses Stromliefervertrages durch den Stromlieferanten steht unter folgenden Bedingungen:
a.    der Kunde verfügt über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigten Netzbetreiber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang;
b.    für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromliefervertrages bereits Strom von einem anderen Lieferanten bezieht, die ordnungsgemäße Durchführung des vorgesehenen Wechselprozesses. 
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden können.

3.2.    Wann beginnt die Belieferung?

Die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie erfolgt, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem auf die Erfüllung der in Punkt 3.1. genannten Voraussetzungen folgenden Tag. Wird der Kunde bei Vertragsabschluss bereits von einem anderen Unternehmen mit Strom beliefert, wird die Stromlieferung durch den Stromlieferanten nach Vollzug des Wechsels des bisherigen Lieferanten aufgenommen.

3.3.    Wie lange gilt der Vertrag? Wann und wie kann er gekündigt werden?

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Stromliefervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Haushaltskunden und Kleinunternehmen können einen auf unbestimmte Zeit geltenden Stromliefervertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Der Stromlieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen kündigen. 

Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können Haushaltskunden und Kleinunternehmen der Verlängerung bis spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit widersprechen, andernfalls der Vertag auf unbestimmte Zeit gilt. Der Stromlieferant kann der Verlängerung unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen widersprechen.

Unbefristete Stromlieferverträge mit Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wurde mit Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, ein Stromliefervertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, so endet der Vertrag mit dem vereinbarten Lieferende, sofern er nicht einvernehmlich schriftlich verlängert wird.

Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim jeweils anderen Vertragspartner. Haushaltskunden und Kleinunternehmen können Kündigungen bzw. für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber dem Stromlieferanten aber auch elektronisch über dessen Website, in dessen Kundenportal oder an die offizielle E-Mail-Adresse des Stromlieferanten, welche auf der Webseite bekannt gegeben ist, zu jeder Zeit formfrei vornehmen.

3.4.    Kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden? 

Eine vorzeitige Beendigung des Stromliefervertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a.    die in Punkt 4.1 lit. c bis f genannten Gründe;
b.    die Nichterfüllung der in Punkt 11.1. vorgesehenen Meldepflichten;
c.    die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie;
d.    wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei mangels Masse abgewiesen wird;
e.    wenn der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat;
f.     wenn der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen unter den Voraussetzungen des Punkt 10. die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird.
Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. 

Haushaltskunden und Kleinunternehmen sind zur vorzeitigen Auflösung des Liefervertrages berechtigt, wenn sie die Nutzung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) dauerhaft aufgeben. Der frühestmögliche Auflösungstermin ist dabei jener Werktag, der dem Zugang der Mitteilung des Kunden beim Stromlieferanten folgt. 

3.5.    Wie hat der Stromlieferant die Kündigung zu erklären?

Der Stromlieferant kann die Kündigungserklärung sowie sämtliche anderen Erklärungen und Schriftstücke rechtswirksam an die zuletzt dem Stromlieferanten vom Kunden bekannt gegebene Anschrift zustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und dem Stromlieferanten keine andere Anschrift des Kunden bekannt ist. Hat der Kunde den Stromliefervertrag elektronisch abgeschlossen und wurde eine elektronische Korrespondenz vereinbart, können sämtliche Erklärungen der Vertragsparteien auch auf elektronischem Wege rechtsverbindlich übermittelt werden. Dabei gilt, dass Erklärungen des Lieferanten an die ihm zuletzt bekannte E-Mailadresse oder durch Hinterlegung der elektronischen Nachricht im Konto des Kunden auf dem Portal des Lieferanten als rechtsverbindlich zugestellt anzusehen sind.

IV.     Lieferunterbrechungen

1.     Unterbrechungsfälle 

Der Stromlieferant ist berechtigt, die Stromlieferung zu unterbrechen bzw. auszusetzen, wenn 
a.    er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer Energie durch höhere Gewalt gehindert wird; 
b.    sonstige Hindernisse für die Stromlieferung vorliegen, die nicht in der Verantwortung des 
Stromlieferanten liegen; 
c.    die in Punkt 3.1. lit a. genannte Bedingung nicht erfüllt ist; 
d.    m Fall des Verzuges mit einer Zahlung fälliger Rechnungen oder der Leistung einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung hat vor Aussetzung der Lieferung eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils 2 Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 zu erfolgen, wobei die 2. Mahnung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat oder durch einen Boten des Stromlieferanten persönlich zu überbringen ist. 
e.    der Kunde die Mess-, Steuer-, und Datenübertragungseinrichtungen umgeht bzw. beeinflusst.  

 
Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird der Stromlieferant den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher. 

2.     Notversorgung 

Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er selbst jene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden. 

4.    Lieferqualität und Unterbrechungen

4.1.    Wann darf die Lieferung unterbrochen werden?

Der Stromlieferant ist berechtigt, die Stromlieferung zu unterbrechen bzw. auszusetzen, wenn
a.    er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer Energie durch höhere Gewalt gehindert wird;
b.    sonstige Hindernisse für die Stromlieferung vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Stromlieferanten liegen;
c.    die in Punkt 3.1. lit. a. genannte Bedingung nicht erfüllt ist;
d.    im Fall, dass der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen oder der Leistung einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung, obwohl der Stromlieferant dies verlangt hat und die Voraussetzungen dafür vorliegen, in Verzug gerät; vor Aussetzung der Lieferung hat eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils zumindest zwei Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 82 Abs 3 ElWOG 2010 zu erfolgen, wobei die 2. Mahnung entweder mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat oder durch einen Boten persönlich zu überbringen ist;
e.    wenn Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich ist;
f.    bei Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer-, und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden.

Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird der Stromlieferant den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.

4.2.    Wer ist für die Lieferqualität verantwortlich?

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers. 

4.3.    Was ist, wenn der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung angewiesen ist?

Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er selbst jene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden.

V.     Haftung

1.     Haftungsumfang 

Der Stromlieferant haftet gegenüber Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des 
Stromliefervertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von 2.500 € pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betragsbegrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand, sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten diese Haftungsausschlüsse nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe unverzüglich schriftlich mitteilen. Außer im Falle von Verbrauchern verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. 

2.     Qualitätsanforderungen 

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers.  

Punkt 2. Qualitätsanforderungen ist neu unter Punkt 4.3. zu finden.

5.    Haftung

Der Stromlieferant haftet gegenüber Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stromliefervertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betragsbegrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.

Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten diese Haftungsausschlüsse nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe unverzüglich schriftlich mitteilen.

Außer im Falle von Verbrauchern verjähren Schadenersatzansprüche spätestens nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt.

VI.     Preise / Preisänderung

1.     Preise 

Das vom Kunden für die Lieferung von elektrischer Energie geschuldete Entgelt richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen (Grundpreis, Verbrauchspreis, Nebenleistungen, etc.). Sofern mit dem Kunden keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisblätter oder Stromlieferverträge. Die Preisbemessung basiert auf den vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umständen und den tatsächlichen Verhältnissen des Verbrauchs und gelten als fix vereinbart. Der Kunde hat daher gegenüber dem Stromlieferanten alle für die Bemessung des Preises notwendigen und erforderlichen Angaben zu machen. Der Kunde hat den Stromlieferanten auch über beabsichtigte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Bemessung der Preise zur Folge haben, zu informieren. 

Die Energielieferverträge oder Preisblätter liegen am Firmensitz zur Einsicht aus und sind auf der Website des Stromlieferanten abrufbar. Sie werden dem Kunden auf dessen Wunsch kostenlos auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt oder zugesandt. Die in den Energielieferverträgen oder Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20 % des Nettobetrages). Die auf Grund des Stromlieferungsvertrages zu verrechnenden Preise beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von elektrischer Energie einschließlich Ausgleichsenergie und auf Herkunftsnachweise, sowie all darauf auf Grund von Gesetzen oder anderen hoheitlichen Akten entfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle vom Netzbetreiber zu verrechnenden Kostenbestandteile wie z.B. Netzzutrittsentgelte, Systemnutzungsentgelte, Messpreise, Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag, Biomasseförderumlage sowie durch Gesetz begründete oder auf andere hoheitliche Akten entfallenden Steuern, Abgaben oder Zuschläge sind nicht enthalten und werden daher dem Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt. 

2.     Preisänderungen 

Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe und der Gebrauchsabgabe, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, berechtigen den Stromlieferanten zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und Förderverpflichtungen, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch individuell adressierte Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist der Stromlieferant gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, zu einer Senkung des Preises verpflichtet. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Stromlieferant berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Beschaffungspreise der elektrischen Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden in schriftlicher Form bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Kostensteigerungen oder -senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung. 
Der Stromlieferant ist unter den nachfolgend angeführten Umständen berechtigt, Änderungen der Preise für die Lieferung elektrischer Energie im Wege einer Änderungserklärung vorzunehmen, wenn dies durch objektive und nachvollziehbare Gründe sachlich gerechtfertigt ist. 
a.)    Zur Wertsicherung des vereinbarten Arbeitspreises: Wenn sich der österreichische Strompreisindex der österreichischen Energieagentur (ÖSPI) im Vergleich zum jeweils geltenden Index-Ausgangswert erhöht. 
b.)    Zur Wertsicherung des vereinbarten Grundpreises und Nebenleistungen: Wenn sich der österreichische Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) oder ein an seine Stelle getretener Index im Vergleich zum jeweiligen Index-Ausgangswert erhöht. 
c.)    Bei Änderungen der vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen preisrelevanten Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs im Sinne von Punkt 6.1, wobei hier eine Änderung sowohl des Verbrauchs- als auch des Grundpreises nach Maßgabe der vom Kunden verursachten Änderungen erfolgen kann. 

 
Die Möglichkeit der Preisänderung im Falle von a. und b. besteht dann, wenn sich die Indexzahl gegenüber dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder nach der letzten Preisänderung für alle Kunden geltenden Index-Ausgangswert um den Wert von mehr als 4 Punkt4 erhöht. . Als IndexAusgangswert für den ÖSPI gilt der auf dem aktuell gültigen Produktblatt angeführte Indexwert, welcher der letzten Preisänderung zu Grunde gelegt wurde. Als Index-Ausgangswert für den VPI gilt der auf dem aktuell gültigen Produktblatt angeführte Indexwert, welcher der letzten Preisänderung zu Grunde gelegt wurde. Der jeweils geltende Indexwert (für ÖSPI und VPI) ist für alle Kunden einheitlich anzuwenden und wird dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zuge einer Änderungserklärung von dem Stromlieferanten schriftlich bekanntgegeben und zusätzlich jeweils auf dessen Homepage veröffentlicht. Index-Erhöhungen bis zu 4 Punkten bleiben unberücksichtigt (der Index-Ausgangswert bleibt diesfalls unverändert). Die mit einer Änderungserklärung dem Kunden angebotenen Preisänderungen erfolgen maximal im Ausmaß der jeweiligen Index-Steigerung und nicht öfter als einmal im Kalenderjahr. Wird eine Preisanpassung durchgeführt, die nicht der vollen Indexsteigerung entspricht, wird auch der neue Indexwert (für ÖSPI und VPI) als Referenzwert für zukünftige Indexvergleiche nur um den geringeren Prozentsatz der Preisänderung angepasst. 

Sollte der ÖSPI von der Österreichischen Energieagentur bzw. der VPI 2015 von der Statistik Austria nicht mehr veröffentlicht werden, wird anstelle des ÖSPI mit dem Kunden ein neuer Index vereinbart bzw. gilt an Stelle des VPI der damit verkettete VPI der Statistik Austria als vereinbart. Wird überhaupt kein VPI mehr veröffentlicht, dann gilt der von Gesetz wegen an seine Stelle tretende Nachfolgeindex als vereinbart. 

Preiserhöhungen sind dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder elektronisch mitzuteilen. Bei Änderungen der Preise für die Lieferung von elektrischer Energie im Wege einer Änderungserklärung aufgrund von Änderungen der oben angeführten Indizes (ÖSPI oder VPI) wird der 
Stromlieferant den Kunden darin auch über die Anpassungen (aktueller Veränderungswert, neuer IndexAusgangswert, die konkrete Höhe der angepassten Preise) informieren. Der Kunde kann dann einer auf diese Weise erklärten Preisänderung dem Stromlieferanten innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang zustimmen oder widersprechen. Sofern der Kunde den mitgeteilten Preisänderungen nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Preisänderungen zu dem vom Stromlieferanten mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Preisänderungserklärung liegen darf, wirksam. Widerspricht der Kunde den Änderungen binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, gerechnet ab Zugang der Preisänderungserklärung, zum Monatsletzten, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung. Der Stromlieferant wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung der Preiserhöhung darauf hinweisen, dass das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die Preisänderung zur Vertragsauflösung führt. 

2.1. ÖSPI – Österreichischer Strompreisindex 

-    Der ÖSPI wird von der Österreichischen Energieagentur berechnet und veröffentlicht. Er ist unter www.energyagency.at einsehbar und steht zum Download bereit. 
-    Der Referenzwert ist der Durchschnittswert der zwölf aufeinanderfolgenden ÖSPI-Monatswerte vom 15. bis 4. Monat, welche der Preisanpassung vorangehen. Als Index-Ausgangswert für den ÖSPI gilt der auf dem aktuell gültigen Produktblatt angeführte Indexwert, welcher der letzten Preisänderung zu Grunde gelegt wurde. Wurde noch keine Preisanpassung nach dieser Bestimmung durchgeführt, errechnet sich der Index-Ausgangswert aus dem Durchschnitt der zwölf aufeinanderfolgenden ÖSPI-Monatswerte vom 
15.    bis zum 4. Monat, welche dem Gültigkeitsbeginn des aktuell gültigen Produktpreises vorangehen  - Der der Preisanpassung zu Grunde liegende Referenzwert bildet den neuen Index-Ausgangswert.

2.2. VPI – Verbraucherpreisindex 

-    Der VPI wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnet und veröffentlicht. Er ist unter www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/verbraucherpreisindex_vpi_hvpi/index.html einsehbar und steht zum Download bereit. 
-    Der Referenzwert ist der Durchschnittswert der zwölf aufeinanderfolgenden VPI-Monatswerte vom 15. bis 4. Monat, welche der Preisanpassung vorangehen. Als Index-Ausgangswert für den VPI gilt der auf dem aktuell gültigen Produktblatt angeführte Indexwert, welcher der letzten Preisänderung zu Grunde gelegt wurde. Wurde noch keine Preisanpassung nach dieser Bestimmung durchgeführt, errechnet sich der Index-Ausgangswert aus dem Durchschnitt der zwölf aufeinanderfolgenden VPI-Monatswerte vom 15. bis zum 4. Monat, welche dem Gültigkeitsbeginn des aktuell gültigen Produktpreises vorangehen - Der der Preisanpassung zu Grunde liegende Referenzwert bildet den neuen Index-Ausgangswert. 

3.     Produktwechsel 

Wünscht der Kunde einen Wechsel auf ein anderes Produkt, so ist dies zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraums möglich, sofern der Kunde die gewünschte Änderung dem Stromlieferanten spätestens 14 Tage vor Ende des Abrechnungszeitraums mitteilt und der Stromlieferant der Änderung zustimmt. 

6.    Preise / Preisänderungen

6.1.    Welche Preise gelten?

Das vom Kunden für die Lieferung von elektrischer Energie geschuldete Entgelt richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen (Grundpreis, Verbrauchspreis, Nebenleistungen, etc.). Sofern mit dem Kunden keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise laut dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisblatt, welche dem Kunden vor Vertragsabschluss in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Das Preisblatt liegt zudem am Firmensitz zur Einsicht auf und ist auf der Webseite des Stromlieferanten abrufbar. Es wird dem Kunden auf dessen Wunsch kostenlos postalisch zugesandt oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt.

Die in den Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20 % des Nettobetrages).

Die auf Grund des Stromliefervertrages zu verrechnenden Preise beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von elektrischer Energie einschließlich Ausgleichsenergie und auf Herkunftsnachweise sowie alle darauf auf Grund von Gesetzen oder anderen hoheitlichen Akten entfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle vom Netzbetreiber zu verrechnenden Kostenbestandteile, wie z.B. Netzzutrittsentgelte, Systemnutzungsentgelte, Messpreise, Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, sowie durch Gesetz begründete oder auf andere hoheitliche Akten entfallenden Steuern, Abgaben oder Zuschläge sind nicht enthalten und werden daher dem Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt. 

6.2.    Auf welchen Umständen basiert die Preisbemessung? Was gilt, wenn sich diese ändern?

Die Preisbemessung basiert auf den vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen preisrelevanten Umständen. Preisrelevante Umstände sind (i) verbrauchsbezogene Umstände, zu denen der Stromlieferant im Zuge des Vertragsabschlusses Angaben vom Kunden verlangt und (ii) preisrelevante Umstände, die der Stromlieferant gegenüber dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses als solche bezeichnet (zB.: Installation einer PV-Anlage oder Ladestation für Elektrofahrzeuge, Teilnahme an Energiegemeinschaften, etc.). Der Kunde hat gegenüber dem Stromlieferanten alle notwendigen und erforderlichen Angaben zu den preisrelevanten Umständen zu machen. 

Kunden, die keine Verbraucher oder Kleinunternehmer sind, haben den Stromlieferanten über Änderungen der preisrelevanten Umstände zu informieren. In diesem Fall kann der Stromlieferant die Preise nach billigem Ermessen anpassen (Punkt 6.4.).

Sollte ein Tarif bzw. Produkt vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines bestimmten vereinbarten Umstandes abhängig sein, so hat der Kunde den Wegfall bzw. Eintritt dieses Umstandes dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Verbraucher und Kleinunternehmer können in diesem Fall einen anderen vom Stromlieferanten angebotenen Standardtarif wählen. Sollte der Kunde binnen vier Wochen ab Mitteilung keine Wahl treffen, gilt jener Tarif als vereinbart, welcher sonst für Kunden in der Grundversorgung zur Anwendung kommt. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher oder Kleinunternehmer sind, kann der Stromlieferant die Preise nach billigem Ermessen anpassen (Punkt 6.4.).

6.3.    Wie und unter welchen Umständen können die Preise geändert werden?

Entgelte können gemäß den Bestimmungen des § 80 Abs 2a und 2b ElWOG 2010 geändert werden. Gemäß § 80 Abs 2a ElWOG 2010 müssen Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. 

Verbraucher und Kleinunternehmer werden über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert. Verbraucher und Kleinunternehmer sind berechtigt, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. 

6.4.    Preisänderungen bei Unternehmerkunden

Gegenüber Unternehmern, die keine Kleinunternehmen sind, ist der Stromlieferant berechtigt bei Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Kostensteigerungen oder  senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung.

VII.     Abrechnung

1.     Messung (Anmerkung: Zustimmung des Kunden bei Verwendung von Viertelstundenwerten), Teilbeträge, Zahlungsverzug 

Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, behält sich auch der Stromlieferant das Recht vor, den vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anzupassen. Dem Stromlieferanten steht es weiter frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen und die vertraglich vereinbarten Teilzahlungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abzuändern. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Arbeitspreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. 
Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung. Der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag in Höhe von 12 € (brutto) pro Zwischenabrechnung in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinnes des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden. 

2.     Messwerte 

Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber den jeweiligen Erfordernissen entsprechend festgelegt.  

3.     Unterjährige Preisänderungen 

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Strompreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch durch tageweise Aliquotierung berechnet, sofern keine über Fernabfrage ab- bzw. ausgelesenen Zählerstände vorliegen. 

4.     Teilzahlungsguthaben 

Die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge wird vom Gesamtbetrag der Jahresabrechnung in Abzug gebracht. Übersteigt die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge die Jahresabrechnung (= Teilzahlungsguthaben), wird das Teilzahlungsguthaben auf die nächsten Teilzahlungsbeträge angerechnet. Übersteigt der Guthabenbetrag die für das kommende Abrechnungsintervall fälligen Teilzahlungen, wird der übersteigende Guthabenbetrag auf Antrag des Kunden analog zu den folgenden Bestimmungen für die Vertragsbeendigung rückerstattet. Ein bei Vertragsbeendigung verbleibendes Teilzahlungsguthaben wird vom Stromlieferanten spätestens binnen 14 Tagen auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto überwiesen, sofern gegenüber dem Kunden keine offenen Forderungen bestehen. Besteht bereits ein Bankeinzugsauftrag, wird das Guthaben auf das dafür verwendete Bankkonto überwiesen. Gibt der Kunde kein Bankkonto an, wird der Guthabenbetrag durch Postanweisung ausbezahlt. Etwaige dadurch entstehende Kosten werden dem Kunden in Abzug gebracht. Ist der Kunde verzogen, ohne eine neue Adresse bekannt zu geben, wird der Guthabenbetrag drei Jahre lang ohne Verzinsung zur Auszahlung an den Kunden bereitgehalten. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Guthaben zugunsten des Stromlieferanten. Gibt der Kunde seinen Auszug bekannt, wird der Stromlieferant den Kunden auf diese Rechtsfolgen hinweisen. 

7.    Abrechnung

7.1.    Wie wird die Verrechnung vorgenommen?

Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. 

Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen.

Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen.

Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden. 

7.2.    Wie wird der Stromverbrauch bestimmt?

Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber den jeweiligen Erfordernissen entsprechend festgelegt. 

7.3.    Was passiert bei Preisänderungen während der Rechnungsperiode?

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Strompreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch durch tageweise Aliquotierung berechnet, sofern keine ab- bzw. über Fernabfrage ausgelesenen Zählerstände vorliegen.

7.4.    Wie wird mit Teilzahlungsguthaben umgegangen?

Die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge wird vom Gesamtbetrag der Jahresabrechnung in Abzug gebracht. Übersteigt die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge die Jahresabrechnung (= Teilzahlungsguthaben), wird das Teilzahlungsguthaben auf die nächsten Teilzahlungsbeträge angerechnet. Übersteigt der Guthabensbetrag die für das kommende Abrechnungsintervall fälligen Teilzahlungen, wird der übersteigende Guthabensbetrag auf Antrag des Kunden analog zu den folgenden Bestimmungen für die Vertragsbeendigung rückerstattet. Ein bei Vertragsbeendigung verbleibendes Teilzahlungsguthaben wird vom Stromlieferanten spätestens binnen 14 Tagen auf ein vom Kunden bekanntzugebendes inländisches Bankkonto überwiesen, sofern gegenüber dem Kunden keine offenen Forderungen bestehen. Besteht bereits ein Bankeinzugsauftrag, wird das Guthaben auf das dafür verwendete Bankkonto überwiesen. Gibt der Kunde kein Bankkonto an, wird der Guthabensbetrag durch Postanweisung ausbezahlt. Etwaige dadurch entstehende Kosten werden dem Kunden in Abzug gebracht. Ist der Kunde verzogen, ohne eine neue Adresse bekannt zu geben, wird der Guthabensbetrag drei Jahre lang ohne Verzinsung zur Auszahlung an den Kunden bereitgehalten; nach Ablauf dieser Frist verfällt das Guthaben zugunsten des Stromlieferanten. Gibt der Kunde seinen Auszug bekannt, wird der Stromlieferant den Kunden auf diese Rechtsfolgen hinweisen.

7.5.    Kann es zu Nachzahlungen kommen?

Aus der Jahresabrechnung kann sich für den Kunden die Pflicht zur Nachzahlung ergeben. Entsprechend § 82 Abs 2a ElWOG 2010 steht Verbrauchern und Kleinunternehmern für diesen Fall die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten offen. Nähere Modalitäten der Ratenzahlung können durch Verordnung der Regulierungsbehörde geregelt werden. 

VIII. Zahlungsbedingungen

1.     Fälligkeit, Zahlung 

Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Bankeinzugsverfahren oder durch Banküberweisung durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.

2. Verzugszinsen, Mahnspesen 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers werden Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum verrechnet. 
Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Stromliefervertrag oder Preisblatt sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte 
Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt. 
Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach der Stromlieferant bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geltenden Pauschalbetrag (derzeit € 40,-) zu fordern. 

3.     Einwendungen gegen die Rechnung 

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 2 Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Stromlieferanten zu richten. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages. 

4.     Aufrechnungsverbot 

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Stromlieferanten ist aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG entstanden und der Stromlieferant ist zahlungsunfähig oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Forderung, ist gerichtlich festgestellt oder vom Stromlieferanten anerkannt. 

8.    Zahlungsbedingungen

8.1.    Wann ist die Rechnung fällig? Wie ist die Zahlung geregelt?

Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.

8.2.    Was passiert im Falle des Zahlungsverzuges?

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers werden Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum verrechnet. 

Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Preisblatt für Nebenleistungen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach der Stromlieferant bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geltenden Pauschalbetrag (derzeit € 40,-) zu fordern.

Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass ein Verzug unter Umständen zur Lieferunterbrechung (Punkt 4.1.) sowie zur Vertragsauflösung (Punkt 3.4.) führen kann.

8.3.    Bis wann können Einwendungen gegen die Rechnung erhoben werden?

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 2 Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Stromlieferanten zu richten. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.

8.4.    Können Forderungen aufgerechnet werden?

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nicht für das Recht eines Verbrauchers seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Stromlieferanten oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind.

IX.     Berechnungsfehler

1.     Rechnungskorrektur 

Wenn eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze ergibt oder wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, sind die auf Basis der falschen Daten gelegten Rechnungen zu berichtigen und muss 
a.    der Stromlieferant den zu viel bezahlten Betrag erstatten oder 
b.    der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. 

Neu unter Punkt 8.5. zu finden.

8.5.    Was ist bei Rechnungsfehlern? Kann die Rechnung berichtigt werden?

Wenn eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze ergibt oder wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, sind die auf Basis der falschen Daten gelegten Rechnungen zu berichtigen und muss
a.    der Stromlieferant den zu viel bezahlten Betrag erstatten oder
b.    der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.

X.     Sicherheitsleistung, Vertragsstrafe

1.     Vorauszahlungen 

Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Bei entsprechenden Hinweisen ist der Stromlieferant zu einer Bonitätsprüfung des Kunden berechtigt. Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Stromverbrauchs für 3 Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis der 3 vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch von 3 Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt. Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 16. 

Der vorhergehende rot markierte Absatz ist neu zum Abschluss von Punkt 9.1. zu finden.

 

Der Stromlieferant kann vom Kunden für den Lieferumfang eine Vorauszahlung insbesondere dann verlangen, wenn 
a.    ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, 
b.    ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde 
c.    ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder 
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d.    gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste, 
e.    nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der 
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, 
f.    die Lieferung mit elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum (z.B.: Märkte) vereinbart wurde. 

2.     Sonstige Sicherheitsleistung 

Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Stromlieferant beim Kunden die Leistung einer Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in der Höhe von bis zu einem Viertel des Wertes des voraussichtlichen Jahresstromverbrauches verlangen. Barkautionen werden jeweils zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Verlangt der Stromlieferant eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung, hat jeder Kunde, der Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist, das Recht, stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion zu verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers.

3. Verwertung von Sicherheiten 

Der Stromlieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Stromlieferant retourniert die Sicherheitsleistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. Absehung von der Vorauszahlung hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick Check-Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt. Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 16. 

4.     Vertragsstrafe 

Der Stromlieferant ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden umgangen oder das Messergebnis beeinflusst werden. Die Vertragsstrafe wird für die Dauer der unbefugten Energieentnahme berechnet. Kann diese nicht mit ausreichender Plausibilität ermittelt werden, kann die Vertragsstrafe für ein Jahr berechnet werden. 
Die Vertragsstrafe wird zu dem mit dem Kunden vereinbarten Energiepreis während der Dauer der unbefugten Energieentnahme erhöht um 25 Prozent bemessen. Zugleich wird angenommen, dass der Kunde für die Dauer des unbefugten Bezugs von elektrischer Energie  
a.    die in seiner Anlage vorhandenen Verbrauchsgeräte entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen benützt hat oder 
b.    die der technischen Konzeption seiner Anlage entsprechende, maximal übertragbare Leistung entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen beansprucht hat. 
 
Die Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Verrechnung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Schäden, die dem Stromlieferanten durch das rechtswidrige Verhalten des Kunden entstanden sind, nicht aus. 

9.    Sicherheitsleistung, Vertragsstrafe

9.1.    Wie sind Vorauszahlungen geregelt? Kann der Stromlieferant Vorauszahlungen verlangen?

Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Bei entsprechenden Hinweisen ist der Stromlieferant zu einer Bonitätsprüfung des Kunden berechtigt. 

Der Stromlieferant kann vom Kunden eine Vorauszahlung insbesondere dann verlangen, wenn
a.    ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde,
b.    ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, 
c.    ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder
d.    der Kunde zum wiederholten Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist,
e.    nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt,
f.    die Lieferung mit elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum (z.B. Märkte) vereinbart wurde.

Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Stromverbrauchs für drei Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis der drei vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder sollten derartige Werte nicht vorliegen nach dem durchschnittlichen Verbrauch von drei Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt.

9.2.    Welche sonstigen Sicherheitsleistungen sind möglich?

Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Stromlieferant beim Kunden die Leistung einer Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in der Höhe von bis zu einem Viertel des Wertes des voraussichtlichen Jahresstromverbrauches verlangen. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt.

9.3.    Wann ist ein Zählgerät mit Prepayment-Funktion zu installieren?

Verlangt der Stromlieferant eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung, hat jeder Kunde, der Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist, das Recht, stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion zu verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers.

9.4.    Wie ist bei der Verwertung von Sicherheiten vorzugehen?

Der Stromlieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Stromlieferant retourniert die Sicherheitsleistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. das Absehen von der Vorauszahlung hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick Check-Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt.
Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 15.

9.5.    Wann können Vertragsstrafen fällig werden?

Der Stromlieferant ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn Mess , Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden umgangen oder das Messergebnis beeinflusst werden. Die Vertragsstrafe wird für die Dauer der unbefugten Energieentnahme berechnet. Kann diese nicht mit ausreichender Plausibilität ermittelt werden, kann die Vertragsstrafe für ein Jahr berechnet werden.
Die Vertragsstrafe wird zu dem mit dem Kunden vereinbarten Energiepreis während der Dauer der unbefugten Energieentnahme erhöht um 25 Prozent bemessen. Zugleich wird angenommen, dass der Kunde für die Dauer des unbefugten Bezugs von elektrischer Energie 
a.    die in seiner Anlage vorhandenen Verbrauchsgeräte entsprechend seinem täglichen Durchschnittsverbrauch während der letzten zwei vollen Kalendermonate vor Beginn des unbefugten Bezugs benützt hat oder – sofern dieser Wert nicht feststellbar ist
b.    die der technischen Konzeption seiner Anlage entsprechende, maximal übertragbare Leistung entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen beansprucht hat.
Die Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Verrechnung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Schäden, die dem Stromlieferanten durch das rechtswidrige Verhalten des Kunden entstanden sind, nicht aus. 

XI.     Rechtsnachfolge

Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Stromlieferungsvertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Stromlieferanten möglich. Der Stromlieferant wird eine solche Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum. 

10.    Rechtsnachfolge

Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Stromliefervertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Stromlieferanten möglich. Der Stromlieferant wird eine solche Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.

XII.     Änderung der Verhältnisse

1.     Änderung des Lastprofils 

Werden an dem im Stromlieferungsvertrag genannten Netzanschlusspunkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils vorgesehenen Grenzwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch und 50 kW Anschlussleistung) überschritten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an den Stromlieferanten verpflichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle für die ordnungsmäßige Stromlieferung maßgeblichen Änderungen der Verhältnisse (wie insbesondere Änderungen der Anschlusswerte und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Stromlieferanten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Stromlieferungsvertrages an die neuen Verhältnisse aufnehmen. 

2.     Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen 

Der Stromlieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen auch nach Vertragsabschluss anzupassen oder abzuändern. 
Werden gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages vom Stromlieferanten neue Allgemeine Stromlieferbedingungen festgelegt, so wird der Stromlieferant den Kunden von den Änderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch E-Mail oder Telefax genügt, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per EMail oder Telefax erklärt hat. Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Stromlieferungsvertrages zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, sofern nicht fristgerecht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Stromlieferanten einlangt.  
Sollte der Kunde innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung beim Kunden dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung der ALB-Änderung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehende Verpflichtungen zu erfüllen. 

Neu als separater Punkt 12.

 

3.     Adressänderungen 

Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

11.    Meldepflichten

11.1.    Was gilt bei Änderung des Lastprofils?

Werden an dem im Stromliefervertrag genannten Netzanschlusspunkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils vorgesehenen Grenzwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch und 50 kW Anschlussleistung) überschritten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an den Stromlieferanten verpflichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle für die ordnungsmäßige Stromlieferung maßgeblichen Änderungen der Verhältnisse (wie insbesondere Änderungen der Anschlusswerte und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Stromlieferanten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Stromliefervertrages an die neuen Verhältnisse aufnehmen.

11.2.    Was gilt bei Adressänderungen?

Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11.3.    Was gilt bei Änderung verbrauchs – und preisrelevanter Umstände?

Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Stromlieferanten in den in Punkt 6.2. genannten Fällen über Änderungen der preisrelevanten Umstände bzw. Umstände, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes bzw. Produktes abhängt, zu informieren hat.

11.4.    Was gilt bei Änderung der Unternehmereigenschaft?

Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde (§ 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) oder Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Stromlieferanten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

12.    Änderung der Allgemeinen Stromlieferbedingungen

Der Stromlieferant ist berechtigt, diese ALB nach Vertragsabschluss abzuändern. Der Stromlieferant wird dem Kunden die Änderungen entsprechend § 80 Abs 2 ElWOG 2010 rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderung, schriftlich mitteilen. Zur Gültigkeit der Mitteilung genügt auch E-Mail oder Telefax, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail-Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Telefax erklärt hat. Mit dem Schreiben wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung aus Anlass der Änderungen der ALB endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird.

XIII. Gerichtsstand

1.     Allgemeines 

Soweit für die aus dem Stromlieferungsvertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. 

2.     Verbrauchergeschäfte 

Die Bestimmung des Punktes 13.1 erster Satz bezieht sich nicht auf Stromlieferungsverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind, sofern der Kunde zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. 

Neu unter Punkt 13.3.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

1.     Schriftformerfordernis 

Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromlieferungsvertrages und/oder der Allgemeinen Stromlieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Verbrauchern sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden. 

2.     Teilungültigkeit 

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Der Lieferant wird den Kunden über alle Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen gem. Punkt 12.2. informieren.

13.    Allgemeine Bestimmungen

13.1.    Welche Formerfordernisse gelten? Wofür ist die Schriftform erforderlich?

Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromliefervertrages und/oder der ALB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Verbrauchern sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden. 

13.2.    Was gilt, wenn Teile dieser Vereinbarung ungültig sind?

Sollten einzelne Bestimmungen der ALB ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 

Im Falle von Kunden, die keine Verbraucher sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Abs 1 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Im Falle von Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die für Verbraucher vorgesehene gesetzliche Regelung.

13.3.    Welches Gericht ist zuständig?

Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

XV.     Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten

Bei Beschwerden steht dem Kunden unser Kundencenter unter der Telefonnummer: +43 5672 607 325 zur Verfügung. Weiters ist bei der Energie-Control Austria, 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, Tel +43 1 24 724 0, www.e-control.at, eine Beschwerdestelle eingerichtet und kann dort bei Streitigkeiten zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden ein Schlichtungsantrag eingebracht werden. 

14.    Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten

Bei Beschwerden steht dem Kunden unser Servicecenter unter der Telefonnummer: +43 5672 607 325 zur Verfügung. Weiters ist bei der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, Tel. 01 24 724 0, www.e-control.at, eine Beschwerdestelle eingerichtet und kann dort bei Streitigkeiten zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden ein Schlichtungsantrag eingebracht werden.

XVI. Grundversorgung

Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. 
Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. 
Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. 

Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. 
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht, 
a.    sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder 
b.    soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. 

Der vorhergehende rot markierte Absatz ist neu unter Punkt 15. weiter oben zu finden.

 

Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen und das jeweilige Landes-ElWOG es vorsieht. 
 
Elektrizitätswerke Reutte AG 
Großfeldstraße 10-14 6600 Reutte 

Tel.:      +43 5672 607 325
E-Mail: kundencenter-reutte@ewr.at
Fax:  +43 5672 607 298 

Öffnungszeiten des Kundencenter: 
Mo - Fr, 8:30 – 18:00 Uhr Sa, 8:30 – 12:00 Uhr 

15.    Grundversorgung

Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser ALB mit elektrischer Energie beliefern.

Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a.    sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird oder 
b.    soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist.

Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Überdies ist dieser Tarif auf der Internetseite des Stromlieferanten veröffentlicht.

Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt.

Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann ein Kunde ohne Lastprofilzähler stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers.

Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung aus wichtigem Grund entsprechend Punkt 3.4 zu kündigen, wobei Zahlungsverzug nicht als wichtiger Grund gilt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn ein Energiehändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, es sei denn, das jeweils anwendbare Landesausführungsgesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor.

Davon unberührt bleibt das Recht des Stromlieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen unter Einhaltung des qualifizierten Mahnprozesses gem. § 82 Abs 3 ElWOG 2010, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. 

ELEKTRIZITÄTSWERKE REUTTE AG
Großfeldstraße 10-14 6600 Reutte
 
Tel.: +43 5672 607 325
E-Mail: kundencenter-reutte@ewr.at
Fax: +43 5672 607 298
 
Öffnungszeiten des Kundencenter: 
Mo - Fr, 8:30 – 18:00 Uhr